SchlHOLG - Beschluss vom 23.09.2002
13 WF 103/02
Normen:
ZPO § 78 § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 393
OLGReport-Schleswig 2002, 480
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 94 F 136/02

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen

SchlHOLG, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 13 WF 103/02

DRsp Nr. 2003/2937

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen

In Kindschaftssachen ist ein Rechtsanwalt nur dann beizuordnen, wenn der Fall umfangreich und schwierig oder der Antragsteller nicht so gewandt ist, um seine Rechte selbst wahrzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 78 § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einer Partei im PKH-Verfahren auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: