OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2009
II-8 WF 204/09
Normen:
FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 42
FamRZ 2010, 580
FuR 2010, 293
NJW 2010, 1211
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 03.11.2009

Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen II-8 WF 204/09

DRsp Nr. 2009/28383

Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen

1. In selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG) lässt sich dem Gesetz ein Regel- /Ausnahmeverhältnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entnehmen (wie BGH FamRZ 2009, 857 f.). 2. Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 03.11.2009 teilweise aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die beantragte Beiordnung der Rechtsanwältin T., Bottrop, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I.

In der vorliegenden Sache, die durch Schriftsatz vom 05.10.2009 eingeleitet worden ist, streiten die Kindeseltern um die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob ihnen für diese Angelegenheit eine Rechtsanwältin beizuordnen ist.