OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2009
II-8 WF 211/09
Normen:
FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 55
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 05.11.2009

Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen II-8 WF 211/09

DRsp Nr. 2009/28384

Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen

1. In selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG) lässt sich dem Gesetz ein Regel- /Ausnahmeverhältnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entnehmen (wie BGH FamRZ 2009, 857 f.). 2. Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I.

In der vorliegenden Sache, die durch Schriftsatz vom 25.09.2009 eingeleitet worden ist, streiten die Kindeseltern um die Ausgestaltung des Umgangsrechts. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Antragsteller für diese Angelegenheit ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.