OLG Hamburg - Beschluss vom 27.12.2010
10 WF 148/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 300
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 352 F 315/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Sorgerechtsstreitigkeiten

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen 10 WF 148/10

DRsp Nr. 2011/4224

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Sorgerechtsstreitigkeiten

Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG beurteilt sich nach objektiven und subjektiven Kriterien, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Auch in Sorgerechtsstreitigkeiten begründet der Umstand allein, dass die Eltern sich über den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht einig sind, keine Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. (Kindesvaters) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 28.10.2010 (Az.: 352 F 315/10) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe:

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.