OLG Celle - Beschluss vom 12.04.2012
10 WF 111/12
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 127;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1661
MDR 2012, 1196

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Beendigung des Mandats; Zulässigkeit der Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Versagung seiner Beiordnung im Rahmen bewilligter der Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 10 WF 111/12

DRsp Nr. 2012/9111

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Beendigung des Mandats; Zulässigkeit der Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Versagung seiner Beiordnung im Rahmen bewilligter der Prozesskostenhilfe

1. Der Rechtsanwalt hat - auch in einem Verfahren mit Anwaltszwang - kein eigenes Beschwerderecht gegen die Versagung seiner Beiordnung im Rahmen bewilligter Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 30. Dezember 2011 - 10 WF 393/11 - juris = BeckRS 2012, 00827). 2. Nach der gegenüber dem Gericht erfolgten Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Mandatsbeendigung ist - auch in einem Verfahren mit Anwaltszwang - dessen Beiordnung im Rahmen bewilligter Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.

Die sofortige Beschwerde der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 127;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin hat für das vorliegende, vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover anhängige Scheidungsverbundverfahren mit am 24. November 2011 eingegangenem Schriftsatz um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer damaligen Rechtsanwälte nachgesucht. Beigefügt war eine - hinsichtlich der Angaben zum Ehegatten allerdings nicht ausgefüllte - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.