OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.01.2009
2 WF 205/08
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1712 Nr. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 288
AGS 2009, 333
FamRB 2009, 142
FamRZ 2009, 1614
FamRZ 2009, 900
JAmt 2009, 518
MDR 2009, 390
NJW 2009, 2897
OLGReport-Karlsruhe 2009, 302
ZKJ 2009, 295
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 152/08

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das auf Feststellung der Vaterschaft klagende Kind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 2 WF 205/08

DRsp Nr. 2009/24800

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das auf Feststellung der Vaterschaft klagende Kind

1. Im Vaterschaftsfeststellungsprozess ist dem klagenden Kind, das nicht durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf Antrag grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen. 2. Das Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, der Verzicht auf eine Beistandschaft durch das Jugendamt sei mutwillig

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 21.11.2008 (AZ. 34 F 152/08) wie folgt abgeändert und ergänzt:

Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt R., L., als Prozessbevollmächtigter zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Bevollmächtigten beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1712 Nr. 1;

Gründe

I.

Der am ...2005 in M. geborene Antragsteller nimmt, vertreten durch seine Mutter, den Antragsgegner auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch. Hierfür hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt.