Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 18.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (Az. 6 F 122/14) wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligte zu 2 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Aus der am 28.08.1999 geschlossenen Ehe der seit dem 19.01.2014 getrennt lebenden Beteiligten zu 1 und 2 ist die am 25.04.2002 geborene N. W. (Beteiligte zu 3) hervorgegangen. Ein von den bereits vorgerichtlich anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 einvernehmlich außergerichtlich eingeholtes Vaterschaftsgutachten vom 17.04.2014 ergab, dass der Beteiligte zu 1 nicht der biologische Vater von N. ist.
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