OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.10.2014
2 WF 172/14
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 171; FamFG § 172 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 101
FamRZ 2015, 686
FuR 2015, 485
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 122/14

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Gunsten der Kindesmutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 2 WF 172/14

DRsp Nr. 2015/2739

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Gunsten der Kindesmutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem Beteiligten, der nicht Antragsteller ist (hier: die Mutter), im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht stets ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 18.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (Az. 6 F 122/14) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 171; FamFG § 172 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Aus der am 28.08.1999 geschlossenen Ehe der seit dem 19.01.2014 getrennt lebenden Beteiligten zu 1 und 2 ist die am 25.04.2002 geborene N. W. (Beteiligte zu 3) hervorgegangen. Ein von den bereits vorgerichtlich anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 einvernehmlich außergerichtlich eingeholtes Vaterschaftsgutachten vom 17.04.2014 ergab, dass der Beteiligte zu 1 nicht der biologische Vater von N. ist.