SchlHOLG - Beschluss vom 24.02.2009
8 WF 37/09
Normen:
MRK Art. 6; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 505
FamRZ 2009, 900
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 223/08

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Gunsten des durch das Jugendamt vertretenen Unterhaltsklägers

SchlHOLG, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 8 WF 37/09

DRsp Nr. 2009/26603

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Gunsten des durch das Jugendamt vertretenen Unterhaltsklägers

Dem Kläger im Unterhaltsrechtsstreit ist bei anwaltlicher Vertretung des Beklagten auch dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er durch das Jugendamt vertreten wird.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 22. Januar 2009 teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Rechtsanwältin W. beigeordnet wird.

Normenkette:

MRK Art. 6; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für eine Unterhaltsklage bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin hat das Familiengericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin durch die zuständige Fachbehörde im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft vertreten sei. Wegen der beim Ergänzungspfleger vorhandenen Sachkunde erscheine eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht erforderlich, auch wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet: