Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 22. Januar 2009 teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Rechtsanwältin W. beigeordnet wird.
I. Das Familiengericht hat der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für eine Unterhaltsklage bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin hat das Familiengericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin durch die zuständige Fachbehörde im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft vertreten sei. Wegen der beim Ergänzungspfleger vorhandenen Sachkunde erscheine eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht erforderlich, auch wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet:
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