OLG Celle - Beschluss vom 15.02.2010
10 WF 59/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 187
FamRB 2010, 175
FamRZ 2010, 1363
MDR 2010, 816
NdsRpfl 2010, 171
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 04.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 2173/09

Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren der weiteren Ausgestaltung des bereits gerichtlich geregelten Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit seinen minderjährigen Kindern

OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 10 WF 59/10

DRsp Nr. 2010/4161

Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren der weiteren Ausgestaltung des bereits gerichtlich geregelten Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit seinen minderjährigen Kindern

1. Für ein Verfahren, welches lediglich die Frage der weiteren Ausgestaltung des bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil (vorliegend: Ausdehnung des Umganges auf einen zusätzlichen Nachmittag in der Woche) betrifft, ist regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich. 2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus der Tatsache, daß ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der betroffenen Söhne, die im Haushalt des Kindesvaters leben. der Umgang der Söhne mit der Kindesmutter findet entsprechend einer amtsgerichtlich für verbindlich erklärten Vereinbarung der Eltern vom 16. September 2008 vierzehntägig von Freitag nach der Schule bis Sonntag 18:00 Uhr statt.