OLG Hamm - Beschluss vom 14.07.2025
4 UF 125/24
Normen:
ZPO § 121;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 56/24

Beiordnung eines Verkehrsanwalt; Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten von Verkehrsanwalt und der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten vor Ort; Unzulässigkeit der Umwidmung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2025 - Aktenzeichen 4 UF 125/24

DRsp Nr. 2025/10911

Beiordnung eines Verkehrsanwalt; Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten von Verkehrsanwalt und der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten vor Ort; Unzulässigkeit der Umwidmung

Die im Laufe des Verfahrens - hier im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - angestrebte Umwidmung dahingehend, dass der bisherige Verfahrensbevollmächtigte nunmehr als Verkehrsanwalt beigeordnet und vor Ort dann ein neuer Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden soll, ist unzulässig, da in § 121 ZPO nicht vorgesehen.

Tenor

Der zu Protokoll vom 05.06.2025 von Rechtsanwalt V. gestellte Antrag, in Abänderung des am 25.03.2025 erlassenen Verfahrenskostenhilfebeschlusses ihn als Hauptbevollmächtigten des Antragsgegners und Rechtsanwältin T. als Verkehrsanwältin beizuordnen, wird abgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe

I.

Rechtsanwalt V. hat im Verhandlungstermin am 05.06.2025 den genannten Antrag gestellt, zudem hat Rechtsanwältin T. mit Schriftsatz vom 30.06.2025 ihr Einverständnis erklärt.

II.

Der Antrag war trotz des erklärten Einverständnisses der mit Beschluss vom 25.03.2025 beigeordneten Rechtsanwältin T. abzuweisen.

1.