Beiordnung im Wege der PKH beigeordneten eines Rechtsanwalts für Ehelichkeitsanfechtungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 10 W 11/96
DRsp Nr. 1998/3008
Beiordnung im Wege der PKH beigeordneten eines Rechtsanwalts für Ehelichkeitsanfechtungsverfahren
1. In einfach gelagerten und unstreitigen Kindschaftssachen (hier: Ehelichkeitsanfechtungsklage) gibt es keinen vernünftigen Grund, einem geschäftsgewandten (hier: selbständigen Kläger einen Rechtsanwalt im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beizuordnen.2. Der sogenannte Grundsatz der Waffengleichheit gilt nicht für den Fall, daß der Prozeßgegner durch das Jugendamt vertreten wird, da das Gesetz ausdrücklich von einem Rechtsanwalt spricht.