OLG Brandenburg - Beschluß vom 19.12.1996
10 W 11/96
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 616 Abs. 1 § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1285
Kind-Prax 1998, 26

Beiordnung im Wege der PKH beigeordneten eines Rechtsanwalts für Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 10 W 11/96

DRsp Nr. 1998/3008

Beiordnung im Wege der PKH beigeordneten eines Rechtsanwalts für Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

1. In einfach gelagerten und unstreitigen Kindschaftssachen (hier: Ehelichkeitsanfechtungsklage) gibt es keinen vernünftigen Grund, einem geschäftsgewandten (hier: selbständigen Kläger einen Rechtsanwalt im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beizuordnen.2. Der sogenannte Grundsatz der Waffengleichheit gilt nicht für den Fall, daß der Prozeßgegner durch das Jugendamt vertreten wird, da das Gesetz ausdrücklich von einem Rechtsanwalt spricht.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 § 616 Abs. 1 § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1285
Kind-Prax 1998, 26