OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2002
2 WF 275/02
Normen:
ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 453/02

Beiordnung, isoliertes Sorgeverfahren, Waffengleichheit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 2 WF 275/02

DRsp Nr. 2003/920

Beiordnung, isoliertes Sorgeverfahren, Waffengleichheit

»Der Senat bekräftigt seine Auffassung, dass im isolierten Sorgerechtsverfahren wegen des Grundsatzes der Amtsaufklärung grds. keine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist (2 WF 79/01 und 2 WF 289/01). Ob in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit § 121 Abs. 2 ZPO (Waffengleichheit) herangezogen werden muß, blieibt offen.«

Normenkette:

ZPO § 121 ;

Gründe:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde im Verfahren 73 F 2002/93 geschieden. Seit der Scheidung leben die eingangs genannten Kinder bei der Antragsgegnerin.

Im vorliegenden Verfahren strebt der Antragsteller die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge für XYZ. an und begründet dies damit, dass XYZ. sich gegenwärtig in psychotherapeutischer Behandlung im Kinderkrankenhaus X. befinde und er deshalb sich ebenfalls intensiv um seine Tochter kümmern müsse.

Die Antragsgegnerin tritt dem mit der Begründung entgegen, sie sei durchaus bereit, den Antragsteller über XYZ. und ihren Gesundheitszustand zu informieren. Im übrigen versuche der Antragsteller XYZ. bei seinen Besuchen dahin zu beeinflussen, dass es für sie besser sei, bei ihm zu leben.