OLG Hamburg - Beschluss vom 11.07.2019
12 WF 61/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121 Abs. 2; FamFG § 240 Abs. 2; FamFG § 252; FamFG § 256;
Fundstellen:
FamRB 2020, 56
FamRZ 2019, 1879
MDR 2019, 1388
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 731 FH 4/19

Notwendigkeitsprüfung für die Beiordnung eines RechtsanwaltsBeiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten UnterhaltsverfahrenMutwilligkeit einer Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 12 WF 61/19

DRsp Nr. 2019/13064

Notwendigkeitsprüfung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren Mutwilligkeit einer Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

I. Die für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO notwendige Einzelfallprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren spricht auch nach Wegfall des Formularzwangs für die Erhebung von Einwendungen, dass das Verfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist. Das Risiko, bei unvollständiger Erklärung oder verspätetem Vorbringen mit sachlich berechtigten Einwendungen ausgeschlossen zu werden (vgl. §§ 252, 256 FamFG) und seine Rechte im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 240 Abs. 2 FamFG durchsetzen zu müssen, legt einem Laien die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nahe.