OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.04.1998
2 WF 35/98
Normen:
ZPO §§ 91, 114, § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 304
OLGReport-Karlsruhe 1999, 72

Beiordnung; Verkehrsanwalt; PKH

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.04.1998 - Aktenzeichen 2 WF 35/98

DRsp Nr. 1998/17028

Beiordnung; Verkehrsanwalt; PKH

»In Scheidungsverfahren besteht keine grundsätzliche, allgemeine Notwendigkeit im Sinn des § 121 Abs. 3 ZPO, dem bedürftigen, auswärtigen Antragsgegner einen Verkehrsanwalt beizuordnen. Dies gilt jedenfalls für einfach gelagerte Scheidungsverfahren nebst Folgesachen.«

Normenkette:

ZPO §§ 91, 114, § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 21.01.1998 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Den Antrag, ihr zusätzlich Rechtsanwältin als Korrespondenzanwältin beizuordnen, hat das Familiengericht mit Beschluß vom 17.02.1998 zurückgewiesen, da zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nichts vorgetragen und das Scheidungsverfahren einfach gelagert sei.

Der hiergegen - nunmehr mit Begründung - eingelegten Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.02.1998 hat das Familiengericht mit Beschluß vom 12.03.1998 nicht abgeholfen.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, auf ihren Antrag nach § 121 Abs. 3 ZPO ein zur Vertretung bereiter, Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden.