OLG Köln - Beschluss vom 13.08.2008
4 WF 93/08
Normen:
RVG § 46 ; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 90
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 102/08

Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 4 WF 93/08

DRsp Nr. 2008/20271

Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"

»Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 46 Abs. 1 RVG beiordnen (so BGH FamRZ 2004, 1362 f.).«

Normenkette:

RVG § 46 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist nicht begründet.

Die genannte Einschränkung der Beiordnung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.