AG Bonn, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 102/08
Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts
OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 4 WF 93/08
DRsp Nr. 2008/20271
Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
»Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 46 Abs. 1RVG beiordnen (so BGH FamRZ 2004, 1362 f.).«
Die gemäß § 127 Abs. 2ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist nicht begründet.
Die genannte Einschränkung der Beiordnung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
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