LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.04.2022
L 3 R 70/21
Normen:
SGB XI § 55 Abs. 3 S. 2; SGB XI § 60 Abs. 1 S. 2; SGB V § 255 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 320/20

Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen PflegeversicherungAnforderungen an den Wegfall nach der Adoption eines KindesErforderlichkeit der Aufnahme in den Haushalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.04.2022 - Aktenzeichen L 3 R 70/21

DRsp Nr. 2022/17414

Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung Anforderungen an den Wegfall nach der Adoption eines Kindes Erforderlichkeit der Aufnahme in den Haushalt

Die Aufnahme eines Adoptivkindes in den Haushalt des adoptierenden Versicherten ist eine maßgebliche Voraussetzung dafür, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung (§ 55 Abs 3 und 3a SGB XI) entfällt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 55 Abs. 3 S. 2; SGB XI § 60 Abs. 1 S. 2; SGB V § 255 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, den von ihm zu entrichtenden Beitrag zur Pflegeversicherung aus der von der Beklagten gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) ohne Anwendung des Kinderlosen-Zuschlags zu berechnen.