OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.08.1997
2 U 6/97
Normen:
ZPO § 114, 640 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 485
OLGReport-Karlsruhe 1998, 217

Beitritt der Mutter im Nichtehelichkeitsfeststellungsverfahren - Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.08.1997 - Aktenzeichen 2 U 6/97

DRsp Nr. 1998/2321

Beitritt der Mutter im Nichtehelichkeitsfeststellungsverfahren - Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO

»1. In Kindschaftssachen kann die Mutter eines beklagten Kindes, auch wenn sie bereits als gesetzliche Vertreterin am Verfahren auf Feststellung der Nichtehelichkeit beteiligt ist, dem Rechtsstreit beitreten, sofern sie hieran - wie regelmäßig in Kindschaftssachen - ein eigenes rechtliches Interesse hat.2. Mutwillig im Sinn des § 114 ZPO erscheint aber ein Beitritt dann, wenn die Senatsentscheidung nur noch von einem gleichzeitig in Auftrag gegebenen Blutgruppengutachten abhängt, die Nebenintervenientin also auf den Prozeß keinen Einfluß mehr hat.«

Normenkette:

ZPO § 114, 640 ;

Gründe:

Zwar kann grundsätzlich - neben der Partei - auch einem Nebenintervenienten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn 54).