OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2008
15 VA 7/08
Normen:
GG Art. 2; GG Art. 6; GG Art. 35; EGGVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 158/07
AG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 26/03
AG Herne-Wanne, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 175/08

Beiziehung familiengerichtlicher Akten im Strafverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 15 VA 7/08

DRsp Nr. 2009/979

Beiziehung familiengerichtlicher Akten im Strafverfahren

1. Der Inhalt von familiengerichtlichen Akten betr. die Entziehung der elterlichen Sorge unterliegt strengster Geheimhaltung und ist grundsätzlich nicht zur Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt. 2. Die Bewilligung von Akteneinsicht oder Amtshilfe durch Übersendung der Akten kommt daher grundsätzlich nur für Zwecke in Betracht, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verfahrenszweck, also dem Schutz des Kindes stehen. 3. Soweit ausnahmsweise Akteneinsicht/Amtshilfe für verfahrensfremde Zwecke begehrt wird, muss die ersuchende Person oder öffentliche Stelle konkret darlegen, dass die Kenntnisnahme vom Inhalt der Akten zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter zwingend erforderlich ist.

Normenkette:

GG Art. 2; GG Art. 6; GG Art. 35; EGGVG § 24;

Entscheidungsgründe:

I.)