Beiziehung von Ausländerakten im Verfahren zur Befreiung von der Beibringung ausländischer Ehefähigkeitszeugnisse
KG, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 1 VA 14/02
DRsp Nr. 2003/14129
Beiziehung von Ausländerakten im Verfahren zur Befreiung von der Beibringung ausländischer Ehefähigkeitszeugnisse
»1. Im Verfahren betreffend die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsident des Oberlandesgerichts verpflichtet, von Amts wegen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen Daten (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Familienstand) zu überprüfen sowie konkreten Anhaltspunkten für die Absicht zur Eingehung einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) nachzugehen.2. Der Präsident des Oberlandesgerichts ist datenschutzrechtlich befugt, zu diesem Zweck die Ausländerakten des Antragstellers beizuziehen und einzusehen.«
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, insbesondere gemäß § 26EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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