VG Karlsruhe - Urteil vom 18.06.2024
8 K 468/22
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 2; UVG § 5 Abs. 1; UVG § 6 Abs. 4; UVG § 9 Abs. 1; UVG § 9 Abs. 2; BGB § 1567; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1788

Bekanntgabe des Bescheids über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegenüber dem Antragsteller; Begründung eines dauernden Getrenntlebensdurch ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner

VG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 8 K 468/22

DRsp Nr. 2024/10088

Bekanntgabe des Bescheids über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegenüber dem Antragsteller; Begründung eines "dauernden Getrenntlebens"durch ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner

1. Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss nach § 9 Abs. 2 UVG abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X lediglich dem Antragsteller und nicht auch dem nach § 1 UVG anspruchsberechtigten Kind - sofern es kein Antragsteller ist - bekannt gegeben werden. 2. Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein "dauerndes Getrenntleben" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. § 1 Abs. 2 UVG ist als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen.

Tenor

1. Soweit die Kläger zu 2 bis 4 gegen Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 Klage erhoben hatten, wird das Verfahren nach Rücknahme der Klagen eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.