1. Soweit die Kläger zu 2 bis 4 gegen Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Januar 2022 Klage erhoben hatten, wird das Verfahren nach Rücknahme der Klagen eingestellt.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
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