OLG Celle - Beschluss vom 28.02.2013
10 UF 12/13
Normen:
FamFG § 159; FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2013, 389
FamRB 2013, 390
FamRZ 2014, 413
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 07.12.2012

Bekanntgabe des Ergebnisses der Kindesanhörung und Befugnisse des mit dem erweiterten Aufgabenkreis beauftragten Verfahrensbeistandes

OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 10 UF 12/13

DRsp Nr. 2013/18606

Bekanntgabe des Ergebnisses der Kindesanhörung und Befugnisse des mit dem erweiterten Aufgabenkreis beauftragten Verfahrensbeistandes

1. Das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes durch das Familiengericht ist den übrigen Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Der Erstellung eines förmlichen Protokolls und dessen Vorlage an die Beteiligten bedarf es insoweit dagegen nicht. 2. Die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises nach § 158 Abs. 4 S. 3, Abs. 7 S. 3 FamFG auf den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand dient vorrangig der Klärung, daß dieser Anspruch auf die erhöhte Entgeltpauschale von 550 € je Kind hat. Weder bedarf es einer abschließenden gerichtlichen Festlegung, mit welchen konkreten Bezugspersonen der Verfahrensbeistand Gespräche führen soll, noch ist der Verfahrensbeistand im Rahmen seiner eigenständigen Ermittlung der Kindesinteressen auf Gespräche mit in dem Bestellungsbeschluß etwa bezeichneten Bezugspersonen beschränkt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. Dezember 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 159; FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 3;

Gründe:

I.