BGH - Beschluss vom 12.09.2012
XII ZB 27/12
Normen:
FamFG § 15 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 127
FGPrax 2012, 280
FamRB 2012, 378
FamRZ 2012, 1867
MDR 2012, 1377
NJW-RR 2012, 1475
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 402/10
LG Kassel, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 444/11

Bekanntgabe einer Betreuerbestellung gegenüber dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen XII ZB 27/12

DRsp Nr. 2012/19954

Bekanntgabe einer Betreuerbestellung gegenüber dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang

Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Betreuerin werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt.

Wert: bis 300 €

Normenkette:

FamFG § 15 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den für die Vergütung maßgeblichen Zeitraum der Betreuung.