I. Der 1964 geborene Antragsteller (Vater) und die 1973 geborene Antragsgegnerin (Mutter) streiten um die elterliche Sorge für ihren am 16. Juni 1994 geborenen Sohn Florian. Nach der Trennung der Eltern im Juni 1995 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Juni 1996 für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern gemäß §§ 1672, 1671 BGB a.F. die elterliche Sorge für den Sohn auf die Mutter übertragen. Eine Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß blieb ohne Erfolg.
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