BGH - Beschluß vom 27.10.1999
XII ZB 18/99
Normen:
FGG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621a Abs. 1 S. 1, § 329 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 329 Existentwerden 1
NJW-RR 2000, 877
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Bekanntgabe von Entscheidungen im FGG-Verfahren (hier: elterliche Sorge)

BGH, Beschluß vom 27.10.1999 - Aktenzeichen XII ZB 18/99

DRsp Nr. 1999/11200

Bekanntgabe von Entscheidungen im FGG -Verfahren (hier: elterliche Sorge)

1. Gerichtliche Verfügungen, d.h. gerichtliche Entscheidungen, die bestimmt und geeignet sind, eine rechtliche Wirkung für die Beteiligten zu äußern, werden mit der Bekanntgabe an denjenigen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wirksam. Bei einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge bestimmt sich die Form, in der die Bekanntgabe erfolgt, abweichend von § 16 Abs.2 u. 3 FGG nach der zivilprozessualen Regelung des § 329 ZPO. 2. Beschlüsse, die keinen Vollstreckungstitel bilden und auch keine Frist in Lauf setzen, müssen nicht zwingend zugestellt werden, sondern werden bereits existent, wenn sie den Beteiligten formlos gekannt gegeben werden.

Normenkette:

FGG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621a Abs. 1 S. 1, § 329 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der 1964 geborene Antragsteller (Vater) und die 1973 geborene Antragsgegnerin (Mutter) streiten um die elterliche Sorge für ihren am 16. Juni 1994 geborenen Sohn Florian. Nach der Trennung der Eltern im Juni 1995 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Juni 1996 für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern gemäß §§ 1672, 1671 BGB a.F. die elterliche Sorge für den Sohn auf die Mutter übertragen. Eine Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß blieb ohne Erfolg.