BGH - Urteil vom 08.08.2012
XII ZR 97/10
Normen:
BGB § 1570 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 465
FamRZ 2012, 1624
FuR 2012, 664
MDR 2012, 1164
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 242/08
OLG Koblenz, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 497/09

Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen i.R. einer Habilitierung als elternbezogener Grund i.S.d. § 1570 Abs. 2 BGB

BGH, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen XII ZR 97/10

DRsp Nr. 2012/17821

Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen i.R. einer Habilitierung als elternbezogener Grund i.S.d. § 1570 Abs. 2 BGB

Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage für die Zeit ab 13. November 2008 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1570 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt.