BGH - Beschluss vom 30.07.2014
XII ZB 107/14
Normen:
FamFG § 278 Abs. 1; FamFG § 280; FamFG § 293; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1902;
Fundstellen:
DB 2014, 7
FGPrax 2014, 251
FamRZ 2014, 1626
FuR 2014, 714
MDR 2014, 1088
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19/14
AG Köln, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 XVII H 1866

Belegen der Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten

BGH, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 107/14

DRsp Nr. 2014/12985

Belegen der Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten

Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltssozietät von Gierke und Prof. Dr. Rohnke beigeordnet.

Beschwerdewert: 5.000 EUR

Normenkette:

FamFG § 278 Abs. 1; FamFG § 280; FamFG § 293; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1902;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung der Betreuung auf den Bereich "Geltendmachung der Rechte am Nachlass" seiner Mutter.

Im November 2011 wurde für den Betroffenen, der an einem Asperger-Syndrom leidet, mit dessen Einverständnis eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden, Befugnis zum Empfang von Post und Sicherstellung häuslicher Pflege und Versorgung eingerichtet.