OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.04.2003
10 UF 77/03
Normen:
ZPO § 64 ; ZPO § 652 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 273
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 44/02

Belegzwang bei Antrag über eingeschränkte und fehlende Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 77/03

DRsp Nr. 2003/11411

Belegzwang bei Antrag über eingeschränkte und fehlende Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

Eingeschränkte und fehlende Leistungsfähigkeit ist von dem Unterhaltspflichtigen mittels Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Belegen. Hierfür ist es zwingend erforderlich alle notwendigen Belege dem Antrag (Vordruck) beizufügen.

Normenkette:

ZPO § 64 ; ZPO § 652 ;

Entscheidungsgründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO anzusehen, als solche jedoch unzulässig.