AG Strausberg, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 44/02
Belegzwang bei Antrag über eingeschränkte und fehlende Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 77/03
DRsp Nr. 2003/11411
Belegzwang bei Antrag über eingeschränkte und fehlende Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
Eingeschränkte und fehlende Leistungsfähigkeit ist von dem Unterhaltspflichtigen mittels Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Belegen. Hierfür ist es zwingend erforderlich alle notwendigen Belege dem Antrag (Vordruck) beizufügen.