OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.1996
18 U 154/95
Normen:
BNotO § 19 ;
Fundstellen:
DNotZ 1997, 656
FamRZ 1997, 1484
OLGReport-Düsseldorf 1997, 296
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 482/94

Belehrungs- und Hinweispflichten des Notars bei Beurkundung eines Unterhaltsverzichts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 18 U 154/95

DRsp Nr. 1997/9141

Belehrungs- und Hinweispflichten des Notars bei Beurkundung eines Unterhaltsverzichts

Der Notar ist gehalten, bei der Beurkundung eines Unterhaltsverzichts darauf hinzuweisen, daß ein Unterhaltspflichtiger sich im Fall der Scheidung nicht mehr auf einen derartigen Verzicht seiner - früheren - Ehefrau berufen kann, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinsamer Kinder einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten entgegenstehen.

Normenkette:

BNotO § 19 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist gemäß § 19 BNotO in Verbindung mit § 839 BGB verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes von den Unterhaltsansprüchen seiner geschiedenen Ehefrau sowie von den auf den Kreis H übergegangenen Ansprüchen freizustellen.

I.