Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist gemäß § 19 BNotO in Verbindung mit § 839 BGB verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes von den Unterhaltsansprüchen seiner geschiedenen Ehefrau sowie von den auf den Kreis H übergegangenen Ansprüchen freizustellen.
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