BGH - Beschluss vom 26.10.2016
XII ZB 134/15
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 368
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 514 F 2359/14
OLG München, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 1573/14

Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners; Berücksichtigung des Aufwands, der Zeit und Kosten zur Erteilung der Auskunft; Bewertung des Zeitaufwands in Anlehnung an den Stundensatz für ein Zeugen im Zivilprozess; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses

BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen XII ZB 134/15

DRsp Nr. 2017/637

Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners; Berücksichtigung des Aufwands, der Zeit und Kosten zur Erteilung der Auskunft; Bewertung des Zeitaufwands in Anlehnung an den Stundensatz für ein Zeugen im Zivilprozess; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses

BGB § 1605 a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454).b) Das gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605;

Gründe

I.