BayObLG - Beschluß vom 27.02.1996
3Z BR 341/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1171
Rpfleger 1996, 288
Vorinstanzen:
LG Landshut,
AG Freising,

Bemessung der Betreuervergütung

BayObLG, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 341/95

DRsp Nr. 1996/22804

Bemessung der Betreuervergütung

»1. Zur Bemessung des Stundensatzes eines als Betreuer tätigen Rechtsanwalts (hier 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer). 2. Der Tatrichter kann die vom Betreuer für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgewendete Zeit unter Berücksichtigung der vom Betreuer angegebenen Tätigkeiten insbesondere dann schätzen, wenn der Betreuer keine ausreichenden konkreten Zeitangaben macht. 3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Schätzung nur dahin überprüfen, ob der Tatrichter von denkgesetzlich unrichtigen oder offenbar unsachlichen Erwägungen ausgegangen ist oder wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;

Gründe: