BGH - Beschluss vom 25.01.2012
XII ZB 371/11
Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1587a Abs. 2; SoldatenG § 45 Abs. 1; SoldatenG § 45 Abs. 1, 2 Nr. 1; SoldatenG § 45 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 253
FamRZ 2012, 944
MDR 2012, 854
Vorinstanzen:
AG Obernburg am Main, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 484/07
OLG Bamberg, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 22/10

Bemessung der dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legenden Gesamtzeit nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SoldatenG bei Soldaten

BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen XII ZB 371/11

DRsp Nr. 2012/8785

Bemessung der dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legenden Gesamtzeit nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SoldatenG bei Soldaten

Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG zu bemessen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 2.000 €

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1587a Abs. 2; SoldatenG § 45 Abs. 1; SoldatenG § 45 Abs. 1, 2 Nr. 1; SoldatenG § 45 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den am 11. Juli 2007 zugestellten Scheidungsantrag - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. August 1992 bis 30. Juni 2007; § 1587 Abs. 2 BGB aF) als Soldat - zuletzt im Rang eines Obersten der Besoldungsgruppe B 3 - Versorgungsanrechte bei der Beteiligten zu 1. Die Ehefrau erwarb als Grundschullehrerin Versorgungsanrechte in der Bayerischen Beamtenversorgung.