OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.09.2015
16 UF 124/15
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 2 Satz 1; VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 554
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 1161/14

Bemessung der fiktiven Ausgleichsforderung gegen den verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 16 UF 124/15

DRsp Nr. 2015/18434

Bemessung der fiktiven Ausgleichsforderung gegen den verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten

1) Die fiktive Ausgleichsforderung gegen den verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten, die den Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG begrenzt, ist ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen. § 20 Abs. 2 Satz 1 findet hier keine Anwendung.2) Haben sich die Ehegatten vergleichsweise auf eine schuldrechtliche Netto-Ausgleichsrente geeinigt, die unter dem gesetzlichen Ausgleichswert des Anrechts liegt, begrenzt der vereinbarte Betrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG den Teilhabeanspruch nach Versterben des Ausgleichspflichtigen. Der Nettobetrag ist allerdings auf seinen Brutto-Wert hochzurechnen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten V. B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 7. Mai 2015 (Az. 14 F 1161/14)

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die I. GmbH wird verpflichtet, zum Ausgleich der betrieblichen Versorgung des M. B. (Vers.-Nr. 00....) an die Antragstellerin ab Juni 2014 eine monatlich im Voraus fällige Ausgleichsrente in Höhe von 303,21 Euro brutto bzw. ab Januar 2015 in Höhe von 303,95 Euro brutto als Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten V. B.

zurückgewiesen.

3. 4. 5.