OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.06.2009
I-24 U 111/08
Normen:
BGB § 611; BGB § 627; BGB § 628; BGB § 675; RVG § 10 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 4; RVG § 22; RVG -VV Nr. 2400 a.F.; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3101;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 853
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 316/07

Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen Beendigung i.S. von RVG-VV Nr.3101; Anforderungen an die Bezeichnung der abgerechneten Angelegenheit in der Kostenrechnung eines Rechtsanwalts; Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung des Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen I-24 U 111/08

DRsp Nr. 2009/18865

Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen Beendigung i.S. von RVG -VV Nr.3101; Anforderungen an die Bezeichnung der abgerechneten Angelegenheit in der Kostenrechnung eines Rechtsanwalts; Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung des Rechtsanwalts

1. Zur Angemessenheit einer 1,8 Geschäftsgebühr in einer Familiensache. 2. Verweigert der Mandant in einer Unterhaltssache die notwendigen Informationen (hier Angaben zu seinen Einkünften), so darf der Rechtsanwalt von dem Mandanten eine auf das Unterhaltsmandat beschränkte und auf die Frage der Einkommenshöhe begrenzte Haftungsfreistellungserklärung verlangen. 3. Eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens (hier Ehescheidung) im Sinne von RVG -VV 3101 kommt nach Einreichung des Scheidungsantrags nicht mehr in Betracht. 4. Ausnahmsweise muss die Kostenrechnung des Rechtsanwalts nicht die Bezeichnung der jeweils abgerechneten Angelegenheit oder des Gegenstandes enthalten, wenn der Mandant ohnehin genau erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. April 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 6.491,18 EUR

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 627; BGB § 628; BGB § 675; RVG § 10 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 4; RVG § 22; RVG -VV Nr. 2400 a.F.; -VV Nr. ;