BGH - Beschluss vom 28.11.2018
XII ZB 517/17
Normen:
HeimG § 1 Abs. 2; VBVG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 477
FuR 2019, 219
MDR 2019, 379
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 620/15
LG Amberg, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 126/17

Bemessung der Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers; Abgrenzung einer Wohngemeinschaft von allgemeinen Pflegeleistungen von einem Pflegeheim

BGH, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen XII ZB 517/17

DRsp Nr. 2019/928

Bemessung der Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers; Abgrenzung einer Wohngemeinschaft von allgemeinen Pflegeleistungen von einem Pflegeheim

a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf (Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778).b) Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 6. September 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Wert: 264 €

Normenkette:

HeimG § 1 Abs. 2; VBVG § 5 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütungsansprüche des Berufsbetreuers.