SchlHOLG - Urteil vom 17.03.2000
10 UF 130/97
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 § 1579 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1076
OLGReport-Schleswig 2000, 255
Vorinstanzen:
AG Oldenburg i.H. - 4 F 90/93,

Bemessung der Höhe des nachehelichen Unterhalts

SchlHOLG, Urteil vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 10 UF 130/97

DRsp Nr. 2000/9156

Bemessung der Höhe des nachehelichen Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts kann fünf Jahre nach der Scheidung nur noch nach dem angemessenen Lebensbedarf bemessen werden, wenn die Eheleute knapp fünf Jahren verheiratet waren und insgesamt nicht mehr als sechseinhalb Jahre zusammengelebt haben.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 § 1579 Nr. 1 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für Juli 1991 und um Geschiedenenunterhalt ab 11. August 1993. Sie waren vom 24.01.1985 bis 09.08.1991 (Rechtskraft der Scheidung) miteinander verheiratet. Die Parteien haben sich 1988 getrennt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erging eine einstweilige Anordnung, nach der der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich 1.058,75 DM Unterhalt ab August 1991 zu zahlen. In der Zeit von August 1993 bis April 1996 hat die Klägerin im Wege der Pfändung monatlich 1.058,75 DM erhalten. Die Klägerin hat bei ihren Anträgen monatliche Zahlungen des Beklagten in Höhe dieses Betrages für die Zeit von April 1994 bis einschließlich April 1996 berücksichtigt.