BayObLG - Beschluß vom 14.02.1996
3Z BR 297/95
Normen:
BGB § 1836 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 10
BayObLGZ 1996, 37
EzFamR aktuell 1996, 128
FamRZ 1996, 1168
JurBüro 1996, 438
Rpfleger 1996, 288
Vorinstanzen:
LG Amberg,
AG Amberg,

Bemessung der Vergütung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 297/95

DRsp Nr. 1996/22811

Bemessung der Vergütung eines Betreuers

»1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Betreuers kann das Einkommen einer vergleichbaren Berufsgruppe (hier BAT IV b) nicht alleinige Berechnungsgrundlage, sondern nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Gesichtspunkte sein. 2. Für die Schätzung der Kosten eines Berufsbetreuers für ein Büro mittleren Zuschnitts (vgl. BayObLGZ 1995, 35) kann auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälte ohne Einzelpraxen für Fachanwälte zurückgegriffen werden.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; ZPO § 287 ;

Gründe: