BGH - Beschluss vom 15.09.2010
XII ZB 289/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 65/10
AG Hamburg-Harburg, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 631 F 4/10

Bemessung der Vergütung eines Verfahrensbeistands bei dessen Bestellung für mehrere Kinder gleichzeitig; Anfallen einer Fallpauschale für jedes Kind bei Bestellung eines Verfahrensbeistands für mehrere Kinder

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 289/10

DRsp Nr. 2010/18312

Bemessung der Vergütung eines Verfahrensbeistands bei dessen Bestellung für mehrere Kinder gleichzeitig; Anfallen einer Fallpauschale für jedes Kind bei Bestellung eines Verfahrensbeistands für mehrere Kinder

Ist ein berufsmäßiger Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG für mehrere Kinder bestellt, fällt die Vergütungspauschale des Verfahrensbeistands für jedes dieser Kinder an.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt (§ 81 FamFG).

Verfahrenswert: 1.100 €.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12;

Gründe

Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache den drei minderjährigen Kindern jeweils die Rechtsbeschwerdegegnerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.