BGH - Beschluss vom 16.10.2019
XII ZB 341/17
Normen:
BGB § 1578b; BGB § 1581;
Fundstellen:
FamRB 2020, 4
FamRZ 2020, 97
FuR 2020, 107
MDR 2019, 1451
NJW 2020, 243
NJW-RR 2020, 1
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 308/15
OLG Hamm, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 267/16

Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts als Aufgabe des Tatrichters in einem Verfahren über einen nachehelichen Unterhalt; Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über einen nachehelichen Unterhalt

BGH, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen XII ZB 341/17

DRsp Nr. 2019/16637

Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts als Aufgabe des Tatrichters in einem Verfahren über einen nachehelichen Unterhalt; Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über einen nachehelichen Unterhalt

Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen (Fortführung von Senatsurteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b; BGB § 1581;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt ab Oktober 2016.

Aus der am 4. Dezember 1980 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind zwei 1981 und 1984 geborene Töchter hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich am 5. August 2007; seit dem 2. Januar 2009 ist ihre Ehe rechtskräftig geschieden.