BGH - Urteil vom 20.10.1999
XII ZR 297/97
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 S. 1 Unterhaltsbemessung 9
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 S. 2 Altersvorsorgeunterhalt 3
FamRZ 2000, 351
FuR 2000, 252
MDR 2000, 215
NJW 2000, 284
NZM 2000, 102
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Lüdenscheid,

Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts

BGH, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen XII ZR 297/97

DRsp Nr. 1999/11059

Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts

»Zur Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts, insbesondere a) zur Bewertung des sogenannten Wohnvorteils und zur Anerkennung einer Instandhaltungsrücklage als Belastung des Wohnwerts, sowie b) zur Ermittlung und Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts bei Berücksichtigung des Wohnvorteils.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Trennungsunterhalts.

Die 1940 geborene Klägerin und der 1938 geborene Beklagte heirateten im Jahre 1960. Sie haben aus der Ehe zwei in den Jahren 1961 und 1976 geborene Töchter. Seit Juni 1994 leben die Parteien getrennt. Im Juli 1994 erhob die Klägerin den Scheidungsantrag.

Der Beklagte war bis Ende April 1996 als Betriebswirt bei der Firma K. ... GmbH angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde im März 1995 durch vergleichsweise Vereinbarung aufgehoben. Im April 1996 erhielt der Beklagte von dem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 106.000 DM, davon 36.000 DM steuerfrei. Seit 1. Juli 1996 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sowie betriebliche Renten und ein Ruhegehalt von der Firma K..