OLG Koblenz - Urteil vom 17.06.2002
13 UF 781/01
Normen:
BGB § 1578, 1610 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 128
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 224/01

Bemessung des Ehegattenunterhalts

OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 13 UF 781/01

DRsp Nr. 2004/3890

Bemessung des Ehegattenunterhalts

Normenkette:

BGB § 1578, 1610 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die seit dem 28. Dezember 1984 miteinander verheirateten Parteien leben seit September 1999 getrennt. Am 19. November 1999 haben sie eine privatschriftliche Trennungsfolgenvereinbarung geschlossen, in welcher unter anderem der Zugewinn geregelt wurde und sich der Beklagte zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von zuletzt (ab Januar 2000) 6.800 DM monatlich abzüglich des halben Eigenverdienstes der Klägerin verpflichtet hat. Entsprechend dieser Vereinbarung hat der Beklagte bis zum 31. Januar 2001 monatlich 5.400 DM gezahlt. Ab dem 1. Februar 2001 hat er seine Zahlungen auf monatlich 1.493 DM reduziert und dies damit begründet, dass die Klägerin das Ehescheidungsverfahren absprachewidrig verzögert habe und dadurch die Geschäftsgrundlage für die Unterhaltsvereinbarung entfallen sei. Er schulde deshalb nur noch Trennungsunterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt in Höhe von 19.535 DM für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis 30. Juni 2001 und von laufendem Unterhalt in Höhe von monatlich 5.400 DM ab dem 1. Juli 2001 in Anspruch. Dabei bezieht sie sich nicht mehr auf die von ihr als nichtig angesehene Unterhaltsvereinbarung sondern berechnet ihren Unterhaltsbedarf konkret.