OLG Bamberg - Beschluss vom 13.04.2017
2 WF 51/17
Normen:
FamGKG § 43;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1771
FuR 2018, 143
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1020/16

Bemessung des Gegenstandswerts einer EhesacheBerücksichtigung unterhaltsberechtigter KinderBerücksichtigung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 2 WF 51/17

DRsp Nr. 2017/7484

Bemessung des Gegenstandswerts einer Ehesache Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder Berücksichtigung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten

1. Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gemäß § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten Berücksichtigung finden, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden.2. Die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG als Schonvermögen nach § 90 SGB XII ist nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist das selbst bewohnte Eigenheim zu berücksichtigen.3. Die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro ist angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).4. Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5% zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).

Tenor

1. 2.