OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.2013
II-2 WF 233/13
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 10.07.2013

Bemessung des Gegenstandswerts in Ehesachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2013 - Aktenzeichen II-2 WF 233/13

DRsp Nr. 2015/2864

Bemessung des Gegenstandswerts in Ehesachen

Bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache sind staatliche Leistungen (hier: ALG II) nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.07.2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 31.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts im Beschluss vom 10.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 31.07.2013 ist statthaft und zulässig nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG.