BGH - Urteil vom 11.04.2001
XII ZR 152/99
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1603
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Bemessung des Kindesunterhalts bei hohem Einkommen der Eltern

BGH, Urteil vom 11.04.2001 - Aktenzeichen XII ZR 152/99

DRsp Nr. 2001/8307

Bemessung des Kindesunterhalts bei hohem Einkommen der Eltern

1. Bezieht der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen als die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, so können deren Sätze nicht schematisch fortgeschrieben werden; vielmehr bewendet es grundsätzlich dabei, daß der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muß (im Anschluß an BGH - VII ZR 16/98 - 13.10.1999. 2. Ein Mehrbedarf (hier: wegen musischen Talents) darf im gerichtlichen Verfahren nach § 287 ZPO bestimmt werden. 3. Die Ablehnung eines Sonderbedarfs für die Teilnahme an einem Meisterkurs ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.

Tatbestand:

Der am 23. März 1983 geborene Kläger beansprucht von dem Beklagten, seinem Vater, die Erhöhung des ihm zugesprochenen Unterhalts. Die 1982 geschlossene Ehe der Eltern des Klägers wurde 1987 geschieden; der Kläger lebt bei der bis zu seiner Volljährigkeit sorgeberechtigten Mutter, besucht das Gymnasium und strebt den Beruf eines Konzertpianisten an.

Der Beklagte ist in einem früheren Verfahren - in Abänderung älterer Titel - verurteilt worden, an den Kläger ab dem 1. Oktober 1993 Unterhalt in Höhe von monatlich 1.358,70 DM (davon 153,70 DM als Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen.