OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2016
10 UF 107/15
Normen:
BGB §§ 1601 ff.;
Fundstellen:
FuR 2017, 682
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1088/13

Bemessung des Kindesunterhalts nach dem konkreten BedarfBerücksichtigung fiktiv zuzurechnender Einkünfte des Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 10 UF 107/15

DRsp Nr. 2017/10213

Bemessung des Kindesunterhalts nach dem konkreten Bedarf Berücksichtigung fiktiv zuzurechnender Einkünfte des Unterhaltsschuldners

1. Ob durch Vereinbarung ein Anspruch auf Kindesunterhalt begründet werden kann, auch soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, bedarf keiner Entscheidung, wenn eine entsprechende konkrete Vereinbarung nicht dargelegt wird. 2. Beim Kindesunterhalt kommt eine konkrete Bedarfsbemessung allenfalls dann in Betracht, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils den Betrag von 5.100 € übersteigt, für den nach der Düsseldorfer Tabelle eine Unterhaltsbemessung nach den Umständen des Falles vorgesehen ist.