OLG Brandenburg - Urteil vom 18.12.2012
10 UF 124/07
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1585b Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 80
FuR 2013, 336
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 135/03
AG Bad Freienwalde, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 137/04

Bemessung des nachehelichen und des Kindesunterhalts bei überobligatorischer selbständiger Tätigkeit des Unterhaltsschuldners über den Eintritt in das Rentenalter hinaus

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 10 UF 124/07

DRsp Nr. 2013/480

Bemessung des nachehelichen und des Kindesunterhalts bei überobligatorischer selbständiger Tätigkeit des Unterhaltsschuldners über den Eintritt in das Rentenalter hinaus

1. Hat der Unterhaltsschuldner eine selbständige Tätigkeit (hier: als Apotheker) über den Eintritt in das Rentenalter hinaus fortgesetzt, so sind die insoweit überobligatorisch erzielten Einkünfte zumindest teilweise (hier: zur Hälfte) bei der Berechnung des Kindes- und des nachehelichen Unterhalts anzurechnen.2. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob der Unterhaltsschuldner im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Versorgungsanrechte hat abgeben müssen und ob er angemessen für sein Alter vorgesorgt hat (hier: verneint).3. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sind lediglich die auf den anzurechnenden Teil des Einkommens entfallenden Steuern nach dem Für-Prinzip zu berücksichtigen.4. Der Bezug einer Altersrente ist eheprägend, da die Versorgungsanwartschaften in der Ehe angelegt wurden.

Auf die Berufung der Parteien wird das am 7. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Fünften eines jeden Monats, wie folgt, zu zahlen: