OLG Hamm - Urteil vom 25.02.1998
12 UF 182/97
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1577 Abs. 1 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 233

Bemessung des nachehelichen Unterhalts - Abfindung - Wohnvorteil

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 12 UF 182/97

DRsp Nr. 1999/4759

Bemessung des nachehelichen Unterhalts - Abfindung - Wohnvorteil

1. Eine dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten anläßlich des Ausscheidens aus einem Arbeitsverhältnis ausgezahlte Abfindung (hier: netto rund 68.000 DM) dient als Ersatz für weggefallenes Arbeitseinkommen, so daß eine Zeitlang die bisherigen Einkommensverhältnisse aufrechterhalten werden können. Sie ist deshalb zeitlich so zu verteilen, daß der angemessene Bedarf des Berechtigten und des Verpflichteten in der bisherigen Höhe sichergestellt werden kann. Dazu ist die Abfindungssumme selbst, nicht nur ihr Zinsbetrag, einzusetzen und im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarfs zu verwenden (hier: Verteilung auf vier Jahre bei einem 56-jährigen Unterhaltspflichtigen, der voraussichtlich mit 60 Jahren Altersrente beziehen wird; Anrechnungsbetrag: 1.400 DM im Monat auch unter Berücksichtigung des bisherigen Einkommens).