Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten; Abänderung von auf der sog. Anrechnungsmethode beruhenden Unterhaltstiteln; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Erben des Unterhaltsberechtigten
BGH, Versäumnisurteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen XII ZR 29/00
DRsp Nr. 2003/7401
Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten; Abänderung von auf der sog. Anrechnungsmethode beruhenden Unterhaltstiteln; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Erben des Unterhaltsberechtigten
»a) Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578BGB, wenn nach der Scheidungaa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -);bb) der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er aus vorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mitteln des ihm geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88).b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog. Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 -).c) In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).«