Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie Kindesunterhalt ab 1. August 1994 geltend gemacht. Im nunmehrigen Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um diese Ansprüche ab Rechtshängigkeit (7. Oktober 1994).
Beide Parteien sind algerische Staatsangehörige. Ihre am 27. Juni 1991 in Algerien geschlossene Ehe, aus der das Kind ... (geboren 27.06.1992) hervorging, wurde auf Antrag des Beklagten durch Urteil des Gerichtshofs T./Algerien vom 14. März 1995 geschieden. Zugleich wurde der Beklagte verurteilt, für die Dauer der gesetzlichen Wartefrist Unterhalt an die Klägerin zu zahlen.
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