OLG Stuttgart - Urteil vom 17.11.2009
17 UF 112/09
Normen:
LD Art. 5 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRBInt 2010, 26
FamRZ 2010, 905
NJW-RR 2010, 801
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 458/07

Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach italienischem Recht

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 17 UF 112/09

DRsp Nr. 2009/26050

Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach italienischem Recht

Zur Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach italienischem Recht.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 30. Januar 2009 - 18 F 458/07 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 479,- €

b) und für die Monate Januar bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 317,- €.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 13.133,- €.

Normenkette:

LD Art. 5 Abs. 6;

Tatbestand:

I.

Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, sind geschiedene Eheleute und streiten um nachehelichen Unterhalt, welchen die Klägerin vom Beklagten verlangt.