BGH - Beschluß vom 03.12.1997
IV ZR 133/97
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Zinseinrechnung 1
BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Guthabenzinsen 1
NJW-RR 1998, 1284

Bemessung des Streitwerts bei Streit um die Verwendung eines Guthabens auf einem Sparbuch

BGH, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen IV ZR 133/97

DRsp Nr. 1998/1779

Bemessung des Streitwerts bei Streit um die Verwendung eines Guthabens auf einem Sparbuch

Streiten die Parteien um die Verwendung eines Guthabens auf einem Sparbuch (hier: Erbauseinandersetzung), so sind dem Guthabenbetrag für die Berechnung des Wertes der Beschwer die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgelaufenen Zinsen hinzuzurechnen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Beklagten dem Antrag der Klägerin folgend verurteilt, dem Teilungsplan zuzustimmen, wonach die Guthaben auf zwei näher bezeichneten Konten aufgelöst und zwischen den Parteien hälftig geteilt werden. Die Berufung des Beklagten, mit der dieser wie in erster Instanz Abweisung der Klage erstrebte, hat das Oberlandesgericht aufgrund seiner mündlichen Verhandlung vom 20. März 1997 zurückgewiesen. Im Berufungsurteil hat es den Streitwert und zugleich den Wert der Beschwer auf 59.223,24 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Beschwererhöhungsantrag. Obwohl ihr Gelegenheit dazu gegeben worden ist, hat die Klägerin zu diesem Antrag nicht Stellung genommen.