OLG Koblenz - Beschluß vom 28.01.2003
9 WF 860/02
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 § 15 ; ZPO § 4 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 409
AnwBl 2003, 596
OLGReport-Koblenz 2003, 234
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 447/99

Bemessung des Streitwerts für familienrechtliche Streitigkeiten; Berücksichtigung von Änderungen während des laufenden Verfahrens

OLG Koblenz, Beschluß vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 9 WF 860/02

DRsp Nr. 2004/5074

Bemessung des Streitwerts für familienrechtliche Streitigkeiten; Berücksichtigung von Änderungen während des laufenden Verfahrens

1. Für die Wertberechnung in familienrechtlichen Streitigkeiten ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragsstellung maßgebend. 2. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens ist ein Freibetrag von 60.000 EUR für jeden Ehegatten zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 § 15 ; ZPO § 4 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Das Familiengericht hat den Streitwert für die Ehescheidung zu niedrig festgesetzt.